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§ 22

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§22


Einer der Wichtigsten Paragrafen überhaupt in Komunalen Einrichtungen, ist der § 22 Abs. 3, dieser schützt nicht nur Bürger und Gemeindevertreter vor Koorupzion und Amtsmisbrauch, seitens des Amtes oder seitens der Bürgermeister, sondern legt die entsprechenden Wichtigsten Angelegenheiten der Bürger und Bürgerinen unwiederruflich in die Hände der Gewählten Gemeindevertreter.
Somit ist der § 22 Abs.3 nicht Übertragbar auf Amt oder Bürgermeister. Zu mindestens legt es so die Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern aus.
Für Bürgermeister und Ämter, ist dieser Paragraff geradezu ein Dorn im Auge und so muss es wohl auch niemanden verwundern, das dieser Paragraf gans einfach auf Bürgermeister Übertragen wurde. Gerade in den neuen Bundesländern ist eine Übertragung auf die Bürgermeister problemlos möglich. Dies rührt daher, das bereits die Wendezeit 1990 dazu genutzt wurde, um somit Ihre Scheindemokratie aufrecht zu erhalten.


§22 Gemeindevertretung

Abs. 3


Die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten können nicht übertragen werden:

1- Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Gemeindevertretung entscheidet,
2- die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht,
3- die Bestellung der Rechnungsprüfer,
4- die allgemeinen Grundsätze nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
5- die allgemeinen Grundsätze der Personalentscheidungen,
6- der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen,
7- die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen,
8- die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan, den Stellenplan, ein Haushaltssicherungskonzept, die
Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters für die Haushaltsdurchführung,
9- die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und Aufhebung von Stiftungen,sowie die Verwendung des Stiftungsvermögens,
10-die Errichtung, Übernahme, wesendliche Erweiterung oder Einschränkung sowie die Auflösung kommunaler Betriebe und Einrichtungen, die Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen sowie die Umwandlung der Rechtsform kommunaler Betriebe und Einrichtungen.
11-die Ermittlung des Satzes öffentlicher Abgaben und die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
12-die Bestellung und Wahl von Vertretern der Gemeinde, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenverienigungen wahrnehmen.
13-die Mitrgliedschaft in kommunalen Verbänden und in Zweckverbänden, der Abschluß öffendlich rechtlicher Verträge nach § 165 und § 167, sowie die Entscheidung über partnerschaftliche Beziehungen zu anderen Gemeinden.
14-Gebietsänderungen und
15-die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und von Ehrenbezeichnungen.


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