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§ 27 Entschädigungen, Kündigungsschutz
Abs. 1-6
1-Gemeindevertreter haben Anspruch auf
Ersatz Ihrer Auslagen,
Ersatz des entgangenen Arbeitsverhältnisses,
Erstatung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst, entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit dieser zu ihren Lasten an den Sozialversicherungsträger Abgeführt wird, und
Reisekostenvergütung
Das Nähere regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung nach § 174 Abs. 1 Nr. 8. !!!
( Der § 174 Abs.1 Nr. 8 wird durch Ämter als ein Hintertürparagraf genutzt. )
Begründung:
Dieser Paragraf ist einer der Unsinigsten die je Verfasst wurden, weil ausgerechnet dieser Paragraf durch einen anderen wieder aufgehoben werden kann und somit seine Rechtskräftigkeit verloren hat.
Anträge von Pflichtbewusten Bürgern, Bürgerinnen und Gemeindevertretern werden auf billigste Weise abgelehnt und von seiten der Rechtsaufsichtsbehörde, sowie seitens des Ministeriums sogar noch bestätigt.
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