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§ 33

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§ 33 Abs.1-3
Wiederspruch gegen Beschlüsse der GV und beschließender Ausschüsse


(1) Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat der Bürgermeister dem Beschluss zu Wiedersprechen. Der Bürgermeister kann einem Beschluss wiedersprechen, wenn dieser das Wohl der Gemeinde gefährdet. Der Widerspruch muss binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung schriftlich eingelegt und begründet werden. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Gemeindevertretung muss über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen.

(2) Verletzt auch der neue Beschluss das Recht, so hat ihn der Bürgermeister schriftlich unter Darlegung der Gründe binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung zu beanstanden und die Beanstandung der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung steht der Gemeindevertretung die Klage vor dem Verwaltungsgericht zu.

(3) Verletzt ein Beschluss eines beschließenden Ausschusses das Recht, so hat der Bürgermeister dem Beschluss zu wiedersprechen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Der Hauptausschuss muss über den Wiederspruch in der nächsten Sitzung beraten. Gibt er ihm nicht statt, beschließt die Gemeindevertretung über den Wiederspruch. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Füe den Jugendhilfeausschuss gelten des Absatzes 3 die Absätze 1 und 2 entsprechend.



Begründung:

Dieser Paragraf ist eine einseitige Regelung.
Nicht selten, arbeiten Bürgermeister und Bürgermeisterinen eng mit Ämtern oder Zweckverbänden zusammen und erarbeiten so Beschlüße, welche dann durch die Gemeindevertretung abgesegnet werden müssen. Solche Beschlüße, verletzen nicht nur das Recht, sondern gefährden mit unter auch das Wohl der Gemeinde, da diese Beschlüße nicht selten den Interessen von Ämtern oder Zweckverbänden zugute kommen.
Interessen der Bürger und Bürgerinen, werden dabei heufig untergeordnet und werden selbst bei protesten von Bürgern und Bürgerinen ignoriert.
Selbst bedenken einzelner Gemeindevertreter über vorgehensweisen von Beschlußfassungen, finden keine Berücksichtigung. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Gemeindevertreter auf verstöße gegen Verfassungsrecht, Hauptsatzungen oder Gemeindeortnungen verweisen.
Somit stellen sich Bürgermeister(innen) und Ämter über alles Recht, um somit eigene Ziele oder Ziele von Zweckverbänden durchzusetzen.




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