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Geschäftsordnung

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Ge s c h ä f t s o r d n u n g d e r Geme i n d e v e r t r e t u n g Damm


§ 1 Sitzungen der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung wird vom Vorsitzenden einberufen, so oft es die Geschäftslage
erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.
(2) Die Ladungsfrist für die ordentliche Sitzung beträgt sieben Tage, für Dringlichkeitssitzungen
drei Tage. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.


§ 2 Teilnahme


(1) Wer aus wichtigen Gründen an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, verspätet
kommt oder eine Sitzung vorzeitig verlassen muss, hat dies dem Bürgermeister
mit zuteilen.

(2) Verwaltungsangehörige nehmen auf Weisung des Bürgermeisters an den Sitzungen
teil. Ihnen kann der Bürgermeister das Wort erteilen.

(3) Sachverständige können mit Zustimmung der Gemeindevertretung beratend
teilnehmen.

(4) Mitglieder von Ausschüssen oder Ortsteilvertretungen können als Zuhörer an
den nicht öffentlichen Beratungen der Gemeindevertretung in Angelegenheiten
teilnehmen, bei denen sie vorher bereits beratend mitgewirkt haben.


§ 3 Medien

(1) Die Vertreter der Medien sind zu den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung
einzuladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Stunde der Sitzung
und die Tagesordnung. Vertreter der Medien können Beschlussvorlagen und
Anträge für die Beratungspunkte erhalten, die in öffentlicher Sitzung behandelt
werden.

(2) Vertretern der Medien sind besondere Plätze zuzuweisen.


§ 4 Beschlussvorlagen und Anträge

(1) Angelegenheiten, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, müssen
dem Bürgermeister spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Gemeindevertretung
in schriftlicher Form vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten,
die sich in der Ausschussberatung befinden.

(2) Die Anträge sind schriftlich in kurzer und klarer Form abzufassen. Sie sind zu
begründen.


§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung muss über die anstehenden Beratungspunkte hinreichend
Aufschluss geben. Soweit diese nach der Hauptsatzung in nicht öffentlicher
Sitzung behandelt werden soll, sind sie in der Tagesordnung als nicht öffentliche
Tagesordnungspunkte zu bezeichnen.

(2) Die Gemeindevertretung kann vor Abwicklung der Tagesordnung mit Zustimmung
der Mehrheit aller Gemeindevertreter die Tagesordnung um besonders
dringende Angelegenheiten erweitern, die keinen Aufschub bis zur nächsten
Sitzung dulden. Mit einfacher Mehrheit können Angelegenheiten, die noch
nicht beschlussreif sind, von der Tagesordnung abgesetzt oder kann die Reihenfolge
der Tagesordnungspunkte geändert werden.


§ 6 Sitzungsablauf

(1) Die Sitzungen der Gemeindevertretungen sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge
durchzuführen:
a) Eröffnung der Sitzung, Feststellen der Ordnungsmäßigkeit der Einladungen,
der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit
b) Einwohnerfragestunde
c) Änderungsanträge zur Tagesordnung
d) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung der
Gemeindevertretung
e) Bericht des Bürgermeisters über Beschlüsse des Hauptausschusses
und wichtige Angelegenheiten der Gemeinde
f) Abwicklung der Tagesordnungspunkte
g) Schließen der Sitzung.

(2) Die Sitzungen sollen spätestens um 22.00 Uhr beendet werden, sofern keine
dringenden oder nur einzelne Angelegenheiten noch auf der Tagesordnung
stehen.


§ 7 Worterteilung

1) Mitglieder der Gemeindevertretung die zur Sache sprechen wollen, haben sich
beim Bürgermeister durch Handzeichen zu Wort zu melden.

2) Der Bürgermeister erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen,
soweit nicht mit Zustimmung der Redeberechtigten hiervon abgewichen wird.
Jeder darf nur zweimal zur Sache eines Tagesordnungspunktes sprechen.

3) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf
den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Diese Wortmeldung
hat durch Anheben beider Hände zu erfolgen. Es darf dadurch kein
Sprecher unterbrochen werden.

4) Das Wort zur persönlichen Bemerkung ist erst nach Schluss der Beratung zu
erteilen. Persönliche Bemerkungen dürfen nur eigene Ausführungen richtig
stellen und persönliche Angriffe abwehren, die während der Beratung gegen
den Sprecher erfolgen. Die Redezeit beträgt höchstens 3 Minuten.

5) Bei der Behandlung von Anträgen oder Beschussvorlagen ist auf Verlangen
erst dem Einbringer das Wort zu erteilen.


§ 8 Ablauf der Abstimmung

1) Über Anträge wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen ist vor der
Abstimmung der Antrag zu verlesen. Der Bürgermeister stellt fest, ob die
Mehrheit erreicht ist. Bei Satzungen und Wahlen stellt er die Anzahl der Mitglieder
fest, die
a) dem Antrag zustimmen
b) den Antrag ablehnen oder
c) sich der Stimme enthalten
und gibt das Ergebnis der Abstimmung bekannt.
Wird das Abstimmungsergebnis angezweifelt, so muss die Abstimmung vor
Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

2) Liegen zu den Tagesordnungspunkten Änderungs- und Ergänzungsanträge
vor, wird zuerst über den abgestimmt, der von dem Antrag am weitesten abweicht.
Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen
haben diese den Vorrang. In Zweifelsfällen entscheidet über die Einordnung
dieser Anträge der Bürgermeister.

3) Auf Antrag ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert
abzustimmen. Ein solcher Antrag bedarf der einfachen Mehrheit. Über die Vorlage
bzw. den Antrag ist anschließend insgesamt zu beschließen.


§ 9 Wahlen

1) Soweit eine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgt, wird das
Verhältnis zwischen den Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften dadurch ermittelt,
dass die Anzahl der Stimmen für den Wahlvorschlag der jeweiligen Fraktion
oder Zählgemeinschaft nacheinander durch 1, 2, 3, 4, 5 usw. geteilt wird
und die Sitzverteilung nach den so ermittelten Höchstzahlen erfolgt. Bei gleichen
Höchstzahlen entscheidet das Los.
Bei nur einem Wahlvorschlag kann mit der Mehrheit der Gemeindevertreter
gewählt werden.

2) Bei Wahlen werden aus der Mitte der Gemeindevertretung ein Stimmzähler
bestimmt.

3) Für Stimmzettel sind gleiche Zettel zu verwenden.

4) Sind mehrere Personen zu wählen, so kann die Gemeindevertretung diese in
einem Wahlgang wählen, falls kein Gemeindevertreter widerspricht.


§ 10 Ordnungsmaßnahmen

1) Der Bürgermeister kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen,
zur Sache rufen.

2) Gemeindevertretungsmitglieder, die die Ordnung verletzen oder gegen Gesetz
oder die Geschäftsordnung verstoßen, sind vom Bürgermeister zur Ordnung
zu rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann der Bürgermeister einen Sitzungsausschluss
verhängen.

3) Gemeindevertretungsmitglieder, die zur Ordnung gerufen werden oder gegen
die ein Sitzungsausschluss verhängt wird, können binnen einer Woche einen
schriftlich begründeten Einspruch erheben. Der Einspruch ist auf die Tagesordnung
der nächsten Sitzung zu setzen.


§ 11 Ordnungsmaßnahmen gegen Zuhörer

1) Wer im Zuhörerraum Beifall oder Missbilligung äußert oder Ordnung und Anstand
verletzt oder versucht, die Beratung und Entscheidung der Gemeindevertretung
auf sonstige Weise zu beeinflussen, kann vom Bürgermeister nach
vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

2) Der Bürgermeister kann nach vorheriger Ermahnung den Zuhörerraum bei
störender Unruhe räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise
nicht zu beseitigen ist.


§ 12 Fraktionen und Zählgemeinschaften

1) Die Bildung von Fraktionen ist unverzüglich dem Bürgermeister anzuzeigen.
Jegliche Veränderungen in der Fraktionsmitgliedschaft sind von den jeweiligen
Gemeindevertretern ebenfalls dem Vorsitzenden anzuzeigen.

2) Die Bildung von Zählgemeinschaften zwischen Fraktionen und Einzelbewerbern
oder zwischen verschiedenen Fraktionen sind ebenfalls unverzüglich
dem Bürgermeister anzuzeigen.


§ 13 Niederschrift

1) Über jede Sitzung der Gemeindevertretung ist eine Niederschrift anzufertigen.
Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung
b) Name der anwesenden und fehlenden Mitglieder der Gemeindevertretung
c) Name der anwesenden Verwaltungsvertreter, der geladenen Sachverständigen
und Gäste
d) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung
e) Feststellung der Beschlussfähigkeit
f) Anfragen der Gemeindevertretungsmitglieder
g) die Tagesordnung
h) Billigung der Sitzungsniederschrift der vorangegangenen Sitzung
i) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, die Beschlüsse
und Ergebnisse der Abstimmungen
j) sonstige wesentliche Inhalte der Sitzung
k) Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit
l) vom Mitwirkungsverbot betroffene Gemeindevertretungsmitglieder.

2) Die Sitzungsniederschrift ist vom Bürgermeister und vom Schriftführer zu unterzeichnen
und soll innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens zur nächsten
Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung vorliegen.

3) Die Einsichtnahme in die Niederschriften über den öffentlichen Teil der Sitzungen
der Gemeindevertretung ist den Einwohnern zu gestatten.

4) Die Sitzungsniederschrift ist in der darauf folgenden Sitzung der Gemeindevertretung
zu billigen, über Einwendungen und Änderungen ist abzustimmen.


§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

1) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf das Verfahren der
Behandlung des Beratungsgegenstandes, nicht auf die Sache beziehen.

2) Zu den Anträgen zur Geschäftsordnung gehören insbesondere:
a) Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte
b) Antrag auf Absetzen eines Tagesordnungspunktes
c) Antrag auf Vertagung
d) Antrag auf Ausschussüberweisung
e) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
f) Antrag auf Redezeitbegrenzung
g) Antrag auf Schluss der Aussprache
h) Antrag auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung
i) Antrag auf namentliche Abstimmung
j) sonstige Anträge zum Abstimmungsablauf
k) Antrag auf geheime Wahl

3) Anträge zur Geschäftsordnung gehen Sachanträgen vor. Sind mehrere Anträge
zur Geschäftsordnung gestellt, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt,
welcher der Weiterbehandlung am weitesten widerspricht. Bei einem Antrag
auf Redezeitbegrenzung hat der Vorsitzende der Gemeindevertretung vor der
Abstimmung die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt zu geben.

4) Anträge zur Geschäftsordnung dürfen nur von Gemeindevertretungsmitgliedern
gestellt werden, die sich nicht bereits zur Sache geäußert haben.


§ 15 Ausschusssitzungen

1) Die Geschäftsordnung der Gemeindevertretung gilt sinngemäß für die Sitzungen
der Ausschüsse der Gemeindevertretung.

2) Den nicht den Ausschüssen angehörenden Mitgliedern der Gemeindevertretung
ist eine Abschrift der Einladung zu übersenden.

3) Die Protokolle der Fachausschüsse werden den Mitgliedern des Hauptausschusses,
die Protokolle der Sitzungen des Hauptausschusses werden allen
Mitgliedern der Gemeindevertretung zugeleitet.

4) Alle Angelegenheiten, die zum Aufgabengebiet eines beratenden Fachausschusses
gehören, sollen im Hauptausschuss und in der Gemeindevertretung
erst beraten und beschlossen werden, wenn hierzu eine Empfehlung des
Fachausschusses vorliegt.

5) Wenn ein Gegenstand mehreren Ausschüssen zur Beratung zugewiesen ist,
können diese eine gemeinsame Beratung durchführen. Über den Vorsitz entscheidet,
wenn es zu keiner Verständigung zwischen den Ausschussvorsitzenden
kommt, der Bürgermeister. Die Abstimmungen haben getrennt nach
Ausschüssen zu erfolgen.


§ 16 Auslegung / Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung

1) Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der
Vorsitzende der Gemeindevertretung. Er kann sich mit seinen Stellvertretern
beraten.

2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelnen abgewichen werden, wenn kein
Gemeindevertreter widerspricht und keine anderen rechtlichen Bestimmungen
dem entgegenstehen.

3) Änderungen dieser Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit möglich.

§ 17 Inkrafttreten

1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2) Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.


Damm, den 06. Juli 2004

Grandt
Bürgermeister Siegel


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