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Hauptsatzung

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Hauptsatzung
der Gemeinde Damm



Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg Vorpommern (KV
M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 06.07.2004 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichts-behörde folgende Hauptsatzung erlassen:


§ 1
Gemeindegebiet, Dienstsiegel


(1) Das Gemeindegebiet der Gemeinde Damm umfaßt die Ortsteile
§ Damm
§ Malchow
§ Möderitz
§ Neu Matzlow

(1) Die Gemeinde führt das kleine Landessiegel des Landes Mecklenburg –Vorpommern mit dem Wappenbild des Landesteiles Mecklenburg, einem hersehenden Stierkopf mit abgerissenem Halsfell und Krone, und der Umschrift GEMEINDE DAMM – LANDKREIS PARCHIM.











(2) Die Verwendung des Dienstsiegels durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.


§ 2
Rechte der Einwohner


(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vorhaben oder Vorkommnissen eine Versammlung der Einwohner der Gemeinde einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Gemeindevertretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde im Verlauf des öffentlichen Teils der Gemeindevertretersitzung Fragen an alle Mitglieder der Gemeindevertretung sowie den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Die Fragen, Anregungen und Vorschläge dürfen sich nicht auf Beratungsgegenstände der nachfolgenden Sitzung beziehen. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung über wichtige Gemeindeangelegenheiten zu berichten.





§ 3
Gemeindevertretung


(1) Die Gemeindevertretersitzungen sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
4. Vergabe von Aufträgen
Die Gemeindevertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffer 1-4 in öffentlicher Sitzung behandeln.

(3) Anfragen von Gemeindevertretern sollen spätestens drei Arbeitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Gemeindevertretersitzung sollen, sofern sie nicht in der Sitzung selbst beantwortet werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.


§ 4
Hauptausschuss


Es wird ein Hauptausschuss gebildet. Er besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden des Hauptausschusses und zwei weiteren Gemeindevertretern.
Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Die Aufgaben des Finanzausschusses werden gemäß § 36 Abs. 2 KV M-V vom Hauptausschuss wahrgenommen.
Der Hauptausschuss entscheidet in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten Sitzung der Gemeindevertretung aufgeschoben werden kann. Die Entscheidungen des Hauptausschusses bedürfen der Genehmigung durch die Gemeindevertretung.


§ 5
Bürgermeister/ Stellvertreter


(1) Er trifft Entscheidungen nach §§ 22 (4) KV M-V unterhalb der folgenden Wertgrenzen:

1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, unterhalb der Wertgrenze von 2.500,- € sowie bei wiederkehrenden Leistungen unterhalb der Wertgrenze von 500,- € der Leistungsrate
2. im Rahmen dessen Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 30% der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 2.500,-€, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben unterhalb der Wertgrenze von 1.500,- € je Ausgabenfall
3. bei Veräußerung oder Belastung von Grundstücken unterhalb der Wertgrenze von 500,- €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 10.000,- € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen der Haushaltssatzung unterhalb der Wertgrenze von 250.000,- €, einschließlich damit verbundener Einzelentscheidungen zur konkreten Kreditaufnahme.
4. im Rahmen dessen Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von 2.500,- €
5. im Rahmen dessen Nr. 5 bei Verträgen bis zu 5.000,- €.


(2) Die Gemeindevertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.

(3) Erklärungen der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 750,- € bei wiederkehrenden Verpflichtungen von 500,- € pro Monat können vom Bürgermeister allein bzw. durch einen vom Bürgermeister beauftragten Bediensteten des Amtes ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 2.500,- €.

(4) Der Bürgermeister entscheidet über die Erteilung einer Teilungsgenehmigung (§ 19 Abs. 1 und 3 Bau GB). Er ist auch zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. Bau GB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, obliegt die Entscheidung der Gemeindevertretung. Er unterrichtet die Gemeindevertretung fortlaufend über die getroffenen Maßnahmen.


§ 6
Entschädigungsverordnung


(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten für die Teilnahme an Sitzungen
- der Gemeindevertretung
- der Ausschüsse
ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 €.
(2) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages der Entschädigungsverordnung für das Land M-V in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Im Vertretungsfalle erhält der amtierende Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung in gleicher Höhe wie der Bürgermeister, wenn die Vertretung länger als vier Wochen dauert.


§ 7
Öffentliche Bekanntmachungen


(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen durch Abdruck im amtlichen Mitteilungsblatt des Amtes Parchimer Umland.
(2) Das Mitteilungsblatt des Amtes erscheint monatlich und ist einzeln bzw. im Abonnement zu beziehen. Es wird in alle Haushalte kostenlos geliefert. Die Bekanntmachung und Verkündung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages.
(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas andere bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Bekanntmachungstafeln befinden sich
in Damm vor dem Friedhof (Mittelstraße Nr. 1)
in Malchow Straße der Einheit 8
in Möderitz Hofplatz 1A
(5) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage.
(6) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln öffentlich bekannt gemacht.

§ 8
Inkrafttreten


(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 04.09.2001 außer Kraft.




Damm, den



Grandt
Bürgermeister


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