Entdemokratie-Nein-Danke


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Hintertürparagrafen

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§1 Begriff der Gemeinden


1. Die Gemeinden sind eine wesendliche Grundlage des demokratischen Staates.

2. Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften. Sie fördern in freier Selbstverwaltung das Wohl Ihrer Einwohner.

Begründung:

1.- Dieses sollte im Prinzip so sein, kann jedoch viel zu schnell von Seiten der Bürgermeister und Amtspersonen zu Ihren gunsten Misbraucht werden.

2.- Die freie Selbstverwaltung zum Wohl oder in Amtssprache Gemeinwohl Ihrer Einwohner, zählt wohl zu den späcktakulärsten Wörtern. Gerade hinter diesem Paragrafen verstecken sich Bürgermeister und Amtsschimmel liebend gern.
Bereits nach der Wende wurde die Unwissenheit vieler Gemeindevertrter dazu misbraucht, alles abzustimmen was Ihnen durch Bürgermeister und Amt diktiert wurde. Diese metode stammt letztlich aus der alten DDR und wird bis zum heutigen Tage so beibehalten.
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§2 Eigener Wirkungskreis

1. Die Gemeinden sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

2.- Zu den Aufgaben des eigenen Wirkungskreises gehören insbesondere die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung unter Beachtung der Belange der Umwelt und des Naturschutzes, des Denkmalschutzes und der Belange von Wirtschaft und Gewerbe, die Bauleitplanung, die Gewährleistung desr örtlichen öffentlichen Persohnennahverkehrs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die Abwasserbeseitigung und -Reinigung, die Sicherung und Förderung bedarfsgerechten öffentlichen Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen, die Entwicklung der Freizeit- und Erholungseinrichtungen sowie des kulturellen Lebens, der öffendliche Wohnungsbau, die gesundheitliche und soziale Betreuung, der Brandschutz und die Entwicklung partnerschaftlicher Beziehungen zu Gemeinden anderer Staaten.

Begründung:

1.- Mit diesem Paragrafen wird es unter bestimmten Umständen Bürgermeistern und Ämtern durch die Verflechtung von Recht und Verpflichtung relativ leicht gemacht, sich über alles hinweg zu setzen und somit Ihre Ziele durchzusetzen, auch wenn dieses eher dem Gemeinwohl schadet. Der § 22 Abs.3 der K-V für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist dabei belanglos.

2.- Dieser Paragraf ist ernsthaft in Frage zu stellen, da er nicht nur zum teil den § 22 Abs.3 der KV M-V umgeht, sonder auch die Belange des Umwelt- und Naturschutzgesetzes.
Gerade im Bereich der Versorgung mit
Energie, Wasser, sowie die Gewährleistung der Abwasserbeseitigung- und Reinigung, beriefen sich Ämter und Kommunen auf diesen Paragraf.
So schützt dieser Paragraf, mehr die Interessen der Zweckverbände, als eigendlich die Bürger und Bürgereinnen, auch wenn die Bürger und Bürgerinnen dabei tief in die Tasche greifen müssen. Schließlich tut man ja was für das Gemeinwohl und erhöht dazu noch die lebensqualität, so was kostet nun mal ein wenig Geld, wird den Bürgern und Bürgerinnen oft vorgegaukelt.
Das sich jedoch manche Bürger und Bürgerinnen wegen der hohen Kosten verschulden, weil ein Krediet aufgenommen werden muste oder gar einige nicht mehr Kreditwürdig sind und somit Ihr Haus und Hof verkaufen müssen, ist für Zwechverbände, Ämter und eingen Bürgermeistern nicht von Bedeutung.
Obwohl viele Bürger und Bürgerinnen, sowie Iniziatieven fordern, das kostengünstige Varianten vorgelegt werden sollen, Verteitigen Bürgermeister und Ämter die teuren Varianten der Zweckverbände und das mit allen Mitteln, auch wenn dabei Gesetze falsch ausgelegt werden müssen.
Schlißlich ist Auslegungssache, sache des Amtes und diese müssen es Wissen!!!


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