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Anfrage vom 14.11.2006

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Mündliche Anfrage auf der Gemeindevertretersitzung am 14.11.2006


Henrik Loos
Friedensstraße 11
19374 Möderitz



Mündliche Anfragen auf der Gemeindevertretersitzung am 14.11.2006



Anfrage 1

Am 11.07.2006 fand die 13 öffentliche Sitzung der Gemeindevertretung Damm um 19:00 Uhr in der Gaststätte Damm statt. Laut Niederschrift der 13. öffentlichen Sitzung, stellte der Bürgermeister folgendes fest: Allen Gemeindevertretern ist die Einladung form- und fristgerecht zugestellt worden. In der Tagesordnung selbst, fehlt jedoch der Punkt: Bestätigung der Niederschrift vom 16.06.2006.
Zudem wurden die Niederschrift vom 16.06.2006 erst gar nicht an die Gemeindevertreter gesendet.
Erst nach Aufforderung durch Herrn Morgenstern, ließ der Bürgermeister diese Niederschrift verteilen. Das Gleiche Gilt übrigens auch bezüglich der Beschlussvorlage zu meiner Person, welche ebenfalls nicht an der Einladung angehängt wurde und somit gegen den § 29 Abs. 3 verstößt, sind unter Einhaltung der Ladungsfrist die Beschlussvorlagen der Verwaltung zu übersenden! Hier hätte der Bürgermeister bereits den Fehler erkennen müssen und nach § 33 Abs. 1 Satz 1 eingreifen müssen und entsprechend seiner Verpflichtung einen Wiederspruch einlegen müssen. Dies ist nicht geschehen, somit ist der Bürgermeister auch seiner Wiederspruchspflicht nicht nachgekommen. Was somit ebenfalls als Verstoß anzusehen ist!


Frage:

Auf welcher gesetzlichen Grundlage, hat der Bürgermeister das Recht Unterlagen unvollständig Versenden zu lassen, um so wichtige Informationen den Gemeindevertretern vorzuenthalten ?


Anfrage 2

Am 19.07.2006 stellte Herr Morgenstern eine Anfrage bezüglich meiner Person.
Die Anfragen müssten jeden Gemeindevertreter bekannt sein, insofern dieser von Herrn Morgenstern geforderte Anhang den Gemeindevertretern zugesandt wurde.
Das Amt Parchim Umland, beantwortete diese Anfrage wie folgt:

Im Fall Herrn Loos ist es so, dass seine Persönlichkeit geschützt werden soll und muss. Hierbei ist uninteressant, ob Herr Loos Sie bevollmächtigt, die Angelegenheit im öffentlichen Teil abzuhandeln oder nicht.
Es ist zweifelsfrei so, dass hiermit Herrn Loos seine schutzwürdigen Persönlichkeitsrechte betroffen sind und somit ist die Öffentlichkeit auszuschließen.
Trotz einer solchen Aussage des Amtes Parchim Umland, wurde auf der Sitzung am 19.09.2006 genau gegen diese Aussage Wiedersprochen, indem der Bürgermeister einen Punkt aus dem geschlossenen Teil, in den öffentlichen Teil verlegt. Dagegen schützt den Bürgermeister auch nicht der § 31 Abs. 3 der Kommunalverfassung, da es hier eindeutig um meine Persönlichkeitsrechte geht und der Bürgermeister hinsichtlich meiner Person keine voll macht erteilt bekommen hat, hiermit an die Öffentlichkeit zu gehen.



Frage:

Nach dieser Aussage des Amtes hat der Bürgermeister mein Persönlichkeitsrecht überschritten und ist somit auch als Verstoß gegen den § 23 Abs. 6 der Verschwiegenheitspflicht anzusehen?

Anfrage 3

Durch Herr Morgenstern wurde ich darüber informiert, das auf der Gemeindevertretersitzung am 20.06.2006, den Beschluss über die Neufassung der Hundesteuersatzung auf Grund aufkommender Diskussion zwischen Gemeindevertretern und Bürgern von der Tagesordnung nahm und somit auf eine der nächsten Sitzungen vertagte.
Der Bürgermeister begründete dieses damit, das durch das aufkommen der Diskussion die Gemeindevertreter in Ihren Entscheidungen beeinflusst werden könnten und dadurch dieser Beschluss nicht zu Stande kommen würde.

Frage:

Mit welchem Recht kann der Bürgermeister diesen Beschluss zurückziehen, da dies ja nach § 11 (1) der Geschäftsordnung der Gemeinde Damm, keinerlei Ordnungswidrigkeit von Seiten der Bürger und somit auch keine Ordnungsmaßnahme gegen Zuhörer darstellt? Somit Missbrauchte der Bürgermeister die Geschäftsordnung, um auf diese Art und Weise doch seine Interessen durchzusetzen!

Anfrage 4

Bürger machten mich darauf aufmerksam, das die Kastanie am Hofplatz abgenommen wurde.

Frage:

Wer hat diese Abholzung Verahnlast und durchführen lassen, sowie aus welchem Grund musste dieser Baum entfernt werden?
Da dieser Baum auf Gemeindegrund stand und unmittelbar zum Dorfbild gehörte, ist es Unverständlich das hier die Gemeindevertretung nicht schon vor Abnahme informiert wurde, oder bestand hier sogar die Angst vor massiven Protesten gegen eine Abnahme dieser Kastanie?
Auf welcher Rechtsgrundlage musste ein Gesetzlich geschützter Baum gefällt werden, der bereits schon vor dem zweiten Weltkrieg Bestandteil des Dorfbildes war?



Möderitz den 14.11.2006

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Henrik Loos
Friedensstraße 11
19374 Möderitz





Antrag



Antrag auf Änderung des Paragrafen 16 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Gemeinde Damm. Auslegung / Abweichung und Änderung der Geschäftsordnung



Hierin heißt es: Zweifelhafte Fragen über die Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet der Vorsitzende ( gleich Bürgermeister ) der Gemeindevertretung. Er kann sich mit seinem Stellvertreter beraten.


Begründung:

Durch diesen Paragrafen wurden die Gemeindevertreter geradezu Entmündigt und der Paragraf 22. Abs. 3 der Kommunalverfassung, welcher eindeutig nicht auf den Bürgermeister ( Vorsitzenden ) übertragbar ist, ausgehebelt. Somit verstößt der Bürgermeister, als auch sein stellvertretender Bürgermeister gegen Kommunales Recht.
Dennoch wird durch diese Handlungsweise, den Gemeindevertretern alles Vordiktiert, beziehungsweise vor Vollendeten Tatsachen gestellt und auf diese weise zum abnicken abgeurteilt.
Ich Beziehe mich hier auch auf die Kommentierung der Kommunalverfassung.






Möderitz den 14.11.2006

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